Die erwähnten Schilderungen der zweiten Ehefrau sowie der beiden späteren Lebenspartnerinnen des Erblassers sind schliesslich erst nach dem Tod des Erblassers festgehalten worden (vgl. E. 5.2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich aus dem Umfeld des Erblassers zu dessen Lebzeiten jemand bei der Steuerverwaltung gemeldet hätte. 7.4 Weiter ist das verfügte steuerbare Einkommen und steuerbare Vermögen vorliegend nicht aussergewöhnlich hoch. Wie bereits unter E. 7.1 ausgeführt, sind ein steuerbares Einkommen von CHF 60'000.-- bei den kantonalen Steuern und ein steuerbares Vermögen von