Im Gegensatz zur unselbstständigen Anästhesieärztin konnte die Steuerverwaltung beim Erblasser nicht ausschliessen, dass er über verborgene Einnahmequellen verfügt. So hielt auch das Bundesgericht fest, dass bei einer selbstständig erwerbstätigen Person, welche die handelsrechtliche Buch- führungs- bzw. die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht über Jahre vernachlässige, eine Kontrolle anhand eines Lohnausweises und der Betreibungsakten entfalle, bzw. sich zumindest als deutlich weniger ergiebig erweise (BGer 2D_42/2017 vom 28.11.2017, E. 2.6).