Mitwirkung zu "bestrafen", zwar offensichtlich unrichtig, nicht aber von vornherein geradezu nichtig seien. Erst wenn solche Erhöhungen wider besseres Wissen erfolgen würden, weil die Behörden Kenntnis von den tatsächlichen tieferen Einkünften der steuerpflichtigen Person erhalten haben, würden die Ermessensveranlagungen an einem derart aussergewöhnlichen und schwerwiegenden Mangel leiden, dass auf Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen zu erkennen sei (VGE 100 2017 295 vom 10.1.2019, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Da der Erblasser selbstständig erwerbstätig war, konnte die Steuerverwaltung vorliegend gar nie Kenntnis von seinen tatsächlichen Einkünften haben.