Im Entscheid wird denn auch mehrfach darauf hingewiesen, dass das Steueramt hätte Lohnausweise einfordern können bzw. dass ihm nach der ersten Lohnpfändung hätte klar sein müssen, über was für ein Einkommen die Anästhesieärztin verfügt hatte. Das Bundesgericht hat weiter in späteren Entscheiden klar festgehalten, dass der Entscheid vom 11. Juli 2017 nicht auf Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit angewendet werden könne (vgl. E. 4.7). So hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ausgeführt, dass sich – gemäss Rechtsprechung – selbst massive Erhöhungen des steuerbaren Einkommens, welche ausschliesslich vorgenommen werden, um die steuerpflichtige Person für ihre fehlende