- 15 - richts vom 11. Juli 2017 nicht auf diesen Fall angewendet werden. So hält das Bundesgericht in diesem Entscheid selber fest, dass es sich in diesem Fall nicht um "eine Selbständigerwerbende mit ergiebigen und verborgenen (neuen) Einnahmequellen handelte". Es konnte im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass die Anästhesieärztin neben ihrem Lohn nicht über weitere Einkünfte verfügte. Im Entscheid wird denn auch mehrfach darauf hingewiesen, dass das Steueramt hätte Lohnausweise einfordern können bzw. dass ihm nach der ersten Lohnpfändung hätte klar sein müssen, über was für ein Einkommen die Anästhesieärztin verfügt hatte.