7.1 Da der Erblasser bereits Jahre vor der Steuerperiode 2005 nie eine Steuererklärung eingereicht hatte, kann nicht beurteilt werden, ob die eben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts immer eingehalten worden ist. Jedenfalls sind ein steuerbares Einkommen von - 14 - CHF 60'000.-- bei den kantonalen Steuern und ein steuerbares Vermögen von CHF 25'000.-- für einen gelernten Metzger und selbstständig erwerbstätigen Viehhändler nicht offensichtlich unrichtig.