5.4 Dem Schreiben vom 5. April 2000 (pag. 138) des Gemeindeweibels kann entnommen werden, dass sich der Erblasser auf dem Betreibungsamt hat melden müssen, ansonsten er polizeilich überführt worden wäre. Aus dem Steuerinventar vom 11. Juni 2009 (pag. 283) ergibt sich, dass sich der Erblasser – auch nach Ermahnung durch das Regierungsstatthalteramt – geweigert hatte, am Verfahren mitzuwirken. Weiter findet sich in den Akten eine Verfügung vom 22. Mai 2001 (pag. 149) der Fachstelle Tierschutz des kantonalen Veterinärdienstes. Darin wird unter anderem festgestellt, dass die Haltung von Nutztieren durch den Erblasser wiederholt zu zum Teil gravierenden Beanstandungen Anlass gegeben habe.