In einem späteren Entscheid hält das Bundesgericht fest, dass sich der Entscheid vom 11. Juli 2017 auf Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen habe, was der nicht weiter spezifizierten Anwendung der Praxis auf Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und noch vielmehr auf Gewinne juristischer Personen von vornherein entgegenstehe. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen sei (nur) nichtig, wenn die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen oder den steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemessen habe (BGer 2C_720/2018 vom 11.9.2018, E. 3.2.2 f.).