In einem Entscheid vom 27. April 2018 bestätigt das Bundesgericht, dass die Tragweite des Entscheids vom 11. Juli 2017 hinsichtlich selbstständig erwerbender Personen von vornherein eingeschränkt sei. Auch habe es erkannt, dass die Veranlagungsbehörde solange davon entbunden sei, den bisherigen Aktenstand zu ergänzen, als sie das steuerbare Einkommen anhand der Vorperiode festlege und davon – wenn überhaupt – nur in geringfügigem Ausmass abweiche (BGer 2C_252/2018 vom 27.4.2018, E. 3.4).