Bei einer selbstständig erwerbenden Person, welche die handelsrechtliche Buchführungs- bzw. die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht über Jahre vernachlässige, entfalle eine Kontrolle anhand eines Lohnausweises und der Betreibungsakten, bzw. erweise sich zumindest als deutlich weniger ergiebig, als im Fall vom 11. Juli 2017 (BGer 2D_42/2017 vom 28.11.2017, E. 2.6). In einem Entscheid vom 27. April 2018 bestätigt das Bundesgericht, dass die Tragweite des Entscheids vom 11. Juli 2017 hinsichtlich selbstständig erwerbender Personen von vornherein eingeschränkt sei.