Sobald die Steuerbehörde als Gläubigerin die Kopie der Pfändungsunterlagen erhalten habe, habe für sie unzweifelhaft feststehen müssen, dass die Anästhesieärztin weiterhin im gleichen Bezirksspital angestellt gewesen war und dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt über keinerlei pfändbares Vermögen (mehr) verfügte. In zwei Dokumenten der Pfändungsunterlagen sei der monatliche Grundlohn der Anästhesieärztin (CHF 10'320.-- bzw. CHF 11'581.75) festgehalten worden. Angesichts dieser verfügbaren Kenntnisse hätte das Steueramt für die nächste Periode für das steuerbare Einkommen nicht mehr als CHF 250'000.-- bis höchstens CHF 300'000.-- annehmen dürfen.