4.6 Ein wesentlicher zusätzlicher Umstand für die Annahme einer solchen Nichtigkeit ergab sich für das Bundesgericht indessen für all jene Ermessenseinschätzungen, welche nach der ersten Lohnpfändung festgelegt worden sind (BGer 2C_679/2016 vom 11.7.2017, E. 5.3). Sobald die Steuerbehörde als Gläubigerin die Kopie der Pfändungsunterlagen erhalten habe, habe für sie unzweifelhaft feststehen müssen, dass die Anästhesieärztin weiterhin im gleichen Bezirksspital angestellt gewesen war und dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt über keinerlei pfändbares Vermögen (mehr) verfügte.