Es könne auch als erstellt gelten, dass die Anästhesieärztin dem örtlich zuständigen Gemeindesteueramt in den hier massgeblichen überschaubaren Verhältnissen – fernab der Anonymität einer Grossstadt – seit längerem bekannt bzw. aufgefallen war. Dass das Steueramt massive Erhöhungen vorgenommen habe, ohne seiner Untersuchungspflicht nachzukommen (z.B. Einfordern des Lohnausweises beim Arbeitgeber oder persönliche Kontaktaufnahme) habe zur Folge, dass die Ermessensveranlagungen zwar offensichtlich unrichtig seien, aber noch nicht nichtig (BGer 2C_679/2016 vom 11.7.2017, E. 5.2.3 f.).