Es habe alles dafür gesprochen, dass sich die seit den 1990er Jahren gleich gebliebene berufliche Situation der Anästhesieärztin nicht verändert hatte. Es könne auch als erstellt gelten, dass die Anästhesieärztin dem örtlich zuständigen Gemeindesteueramt in den hier massgeblichen überschaubaren Verhältnissen – fernab der Anonymität einer Grossstadt – seit längerem bekannt bzw. aufgefallen war.