4.4 Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass in diesem Fall die Steuerverwaltung die Untersuchungspflicht, bevor sie zur Ermessensveranlagung schritt, nicht verletzt hatte. Die Steuerverwaltung sei nicht verpflichtet gewesen, die durch die verweigerte Mitwirkung verursachte Ungewissheit im ordentlichen Veranlagungsverfahren so zu beheben, dass sie beim -9- Arbeitgeber die fehlenden Lohnausweise hätte einfordern müssen (BGer 2C_679/2016 vom 11.7.2017, E. 5.1).