Verfahrensfehler dazukommen müssen (BGer 2C_679/2016 vom 11.7.2017, E. 3.4.1). Das Bundesgericht stellte anschliessend die Untersuchungs- und Überprüfungspflicht der Veranlagungsbehörde gegenüber einer steuerpflichtigen Person dar, welche ihrer Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Dabei unterschied es zwei Stadien: erstens, das ordentlichen Verfahren, bevor eine Ermessensveranlagung eingeleitet worden ist (BGer 2C_679/2016 vom 11.7.2017, E. 4.1) und zweitens, während des Ermessensverfahrens (BGer 2C_679/2016 vom 11.7.2017, E. 4.2).