4.1 Die Mangelhaftigkeit der Begründung bewirkt dagegen die Anfechtbarkeit des Entscheids und nicht dessen Nichtigkeit. Von blosser Anfechtbarkeit ist selbst dann auszugehen, wenn jegliche Begründung fehlt. Die steuerpflichtige Person ist in einem solchen Fall gehalten, gegen die unbegründete Verfügung rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel zu erheben. Macht sie dies nicht, kann sie – unter Berufung auf Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze – indes nur ausnahmsweise die Revision der rechtskräftigen Verfügung verlangen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 11 zu Art.