, 2016, N. 57 f. zu Art. 116 DBG). In einem Fall, in welchem die Steuerverwaltung direkt eine Ermessensveranlagung eröffnet hat, ohne der steuerpflichtigen Person vorgängig eine Steuererklärung zuzustellen, hat das Bundesgericht erwogen, dass aufgrund der konkreten Umstände die vollumfängliche Unterdrückung der ersten Veranlagungsphase als derart krasser Verfahrensfehler einzustufen ist, dass er die absolute Unwirksamkeit der damit behafteten Veranlagung nach sich ziehen muss (BGE 137 I 273 E. 3.4.3).