Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts gelten die von der funktionell unzuständigen Behörde in Missachtung des Devolutiveffekts erlassenen Verfügungen wegen offensichtlicher Unzuständigkeit als nichtig (VGE 100 2011 28 vom 26.9.2011, E. 2.2.4). Auch Veranlagungen, welche sich gegen nicht existierende Personen richten, sind nichtig. Eine nichtige Entscheidung liegt weiter vor, wenn das Dispositiv fehlt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 57 f. zu Art.