4. Fehlerhafte Entscheide sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit; wenn sie den Verwaltungsakt praktisch wirkungslos, unsinnig oder sittenwidrig machen.