3. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision stellt – wie die Berichtigung und das Institut der Nachsteuer – eine Ausnahme vom Prinzip der Unabänderbarkeit rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide dar (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band 1, 9. Aufl. 2001, § 36 N. 3 ff.; vgl. auch den 7. Titel des StG sowie den 6. Titel des DBG: "Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide"). Der die Beständigkeit in erster Linie schützende Wert der Rechtssicherheit hat seine Grenzen dort, wo er mit anderen Rechtswerten (z.B. dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts oder dem Gleichheitssatz) kollidiert, denen der gleiche oder ein höherer Rang zukommt.