Zur Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Steuerverwaltung führt die Vertreterin weiter aus, dass selbst ein mit geringem Aufwand verbundenes Telefonat mit der Wohngemeinde nie in Betracht gezogen worden sei, um an Informationen über den Erblasser heranzukommen. Schliesslich hält die Vertreterin zum Argument der Steuerverwaltung, wonach auch vermögende Personen ihre Steuerschulden nicht bezahlen würden, fest, dass bei diesen aber keine Verlustscheine resultieren würden. L. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.