Psychische Störungsbilder seien in ihrer krankhaften Erfassbarkeit weit schwieriger einzuordnen als z.B. ein Koma. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass eine solche Schwäche von behördlicher Seite nicht nur verkannt sondern sogar ausgenützt werde. Zur Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Steuerverwaltung führt die Vertreterin weiter aus, dass selbst ein mit geringem Aufwand verbundenes Telefonat mit der Wohngemeinde nie in Betracht gezogen worden sei, um an Informationen über den Erblasser heranzukommen.