K. Dazu hat die Vertreterin mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 Stellung genommen. Sie beantragt, "den Anträgen stattzugeben und die Ermessenstaxationen 2006 – 2015 (neu beantragt) entsprechend aufzuheben bzw. zu korrigieren". Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass die von der Steuerverwaltung vorgenommene Auslegung, wonach eine Revision bei einer Ermessenstaxation ausgeschlossen sei, gegen die Verfassung verstosse. Die Vertreterin bekräftigt, dass der Erblasser krank gewesen sei.