Zur vorgeworfenen Verletzung der Untersuchungspflicht hält die Steuerverwaltung fest, dass der Umstand, dass aufgrund des geerbten Vermögens das ermessensweise festgesetzte Einkommen und Vermögen allenfalls zu hoch ausgefallen seien, noch lange nicht zur Nichtigkeit der Ermessensveranlagungen führen würde. Die Veranlagungen würden vorliegend keinen in die Augen springenden, materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlichen Mangel aufweisen.