-5- gehindert habe, die Frist einzuhalten, und er nicht in der Lage gewesen sei, einen Vertreter für die Besorgung seiner Angelegenheiten zu bestellen. Dass diese Voraussetzungen beim Erblasser erfüllt gewesen wären, werde weder geltend gemacht noch mit einem Arztzeugnis belegt. Zur vorgeworfenen Verletzung der Untersuchungspflicht hält die Steuerverwaltung fest, dass der Umstand, dass aufgrund des geerbten Vermögens das ermessensweise festgesetzte Einkommen und Vermögen allenfalls zu hoch ausgefallen seien, noch lange nicht zur Nichtigkeit der Ermessensveranlagungen führen würde.