Weiter hält die Steuerverwaltung an ihrer Argumentation fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Revision bei Ermessensveranlagungen ausgeschlossen sei. Auch führt sie aus, dass Krankheit allenfalls eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zur Folge haben könnte. Dies setzte aber voraus, dass die Krankheit den Erblasser objektiv daran