J. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der Verfügung und dem Einspracheentscheid. Ergänzend hält sie fest, dass gegen die Veranlagungsverfügungen pro 2016 rechtzeitig Einsprache erhoben worden sei. Das Steuerjahr 2016 sei deshalb noch nicht rechtskräftig veranlagt, weshalb eine Revision nicht möglich sei. Weiter hält die Steuerverwaltung an ihrer Argumentation fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Revision bei Ermessensveranlagungen ausgeschlossen sei.