-4- • Die in den Steuerperioden 2006 bis 2016 erfolgten Ermessenstaxationen seien gemäss beiliegender Steuererklärungen 2006 – 2016 zugunsten des Pflichtigen zu revidieren und entsprechend zu veranlagen; • eventualiter sei aufgrund unmöglicher bzw. fiskal pönal motivierter und daher gesetzes- bzw. verfassungswidriger Ermessensüberschreitung die Nichtigkeit der Taxationen der Jahre 2006 bis 2016 sowie die Verletzung von Grundrechten […] des Pflichtigen festzustellen und neu zu veranlagen;