H. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 (pag. 465) wurde die Einsprache von der Steuerverwaltung abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass vorliegend offen gelassen werden könne, ob ein Revisionsgrund erfüllt sei. Denn was vorgebracht werde, hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden können. Somit sei eine Revision ausgeschlossen. Es stelle sich einzig die Frage, ob die Steuerverwaltung in derart krasser Weise gegen ihre Untersuchungspflicht verstossen habe, dass die Veranlagungen nichtig seien. Dies sei nicht der Fall.