Weiter könne auf das Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügungen pro 2005 nicht eingetreten werden, da die Frist von zehn Jahren bereits verwirkt sei. Schliesslich handle nicht mit der nötigen Sorgfalt, wer nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht habe. Deshalb sei eine Revision der Veranlagungsverfügungen pro 2006 bis 2016 nicht möglich.