_, erfolgen. Die Steuerverwaltung verwies auch auf einen neueren Bundesgerichtsentscheid, wonach der im Gesuch erwähnte Bundesgerichtsentscheid kein Grundsatzentscheid sei, es sei dabei vielmehr auf die höchst aussergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls abgestellt worden. Die Kriterien dieses Entscheids seien bei selbstständig Erwerbenden mit Ermessensveranlagungen nicht anwendbar. Die Ermessensveranlagungen der Jahre 2005 bis 2016 seien somit nicht nichtig. Weiter könne auf das Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügungen pro 2005 nicht eingetreten werden, da die Frist von zehn Jahren bereits verwirkt sei.