F. Mit Verfügung der Steuerverwaltung des Kanton Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination (Steuerverwaltung), vom 29. März 2018 (pag. 131) wurde das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es in der Erbschaft des Erblassers noch keine definitiven Erben gebe, da diese die Erbschaft noch ausschlagen könnten. Gestützt auf die postmortale Generalvollmacht vom 1. November 2016 (pag. 88) könne jedoch eine rechtsgültige Zustellung der Verfügung an den Bevollmächtigten, D.________, erfolgen.