161 Abs. 1 StG dar. Dementsprechend können in Konstellationen wie der vorliegenden von vornherein keine Entschuldigungsgründe berücksichtigt werden (RKE 100 2015 540 vom 1.4.2016, E. 4.2, nicht publiziert). Das Verwaltungsgericht hat zudem unlängst bestätigt, dass die Bestimmung von Art. 240c Abs. 2 StG der Steuerbehörde keinen Spielraum lässt, um nach Zustellung eines Zahlungsbefehls im Einzelfall auf ein Erlassgesuch einzutreten (VGE 100 2016 296 vom 10.5.2017, E. 2.3). Der Rekurs ist demnach abzuweisen.