3.2 Die Steuerverwaltung erwähnt in ihrer Vernehmlassung, dass von der Rekurrentin keine Entschuldigungsgründe geltend gemacht worden seien, die gemäss Art. 161 Abs. 3 StG eine verpasste Frist ausnahmsweise wiederherzustellen vermögen. Art. 161 Abs. 3 StG bezieht sich auf die im Gesetz vorgesehenen oder durch Behörden angesetzten Fristen nach Art. 161 Abs. 1 und 2 StG. Die in Art. 240c Abs. 2 StG enthaltene Bestimmung, wonach nach Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht mehr auf ein Erlassgesuch eingetreten werden kann, stellt keine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StG dar.