3. Gemäss Art. 240 Abs. 1 StG können rechtskräftig festgesetzte Steuern erlassen werden. Das Erlassverfahren wird nicht von Amtes wegen eingeleitet, sondern nur aufgrund eines schriftlichen Gesuchs der steuerpflichtigen Person (Art. 240 Abs. 2 StG). Das Steuergesetz sieht keine eigentliche Frist für das Einreichen eines Erlassgesuchs vor. Gemäss Art. 240c Abs. 2 StG wird indes auf Erlassgesuche nicht mehr eingetreten, wenn diese erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Erlassgesuche als Verzögerungsmittel in laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren missbraucht werden (RKE 100 2010 442 vom 15.6.2015, E. 4, nicht publiziert;