Im vorliegenden Verfahren wird demnach nicht überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Steuern für das Steuerjahr 2015 erfüllt sind. Ebenso wenig ist das Erlassgesuch betreffend Steuerjahr 2016 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diesbezüglich ist (soweit bekannt) noch kein Entscheid der Erlassbehörde gefällt worden (vgl. Eingangsbestätigung vom 9.7.2018, pag. 30).