2. Angefochten ist die Verfügung vom 12. Juli 2017, mit der die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern für das Steuerjahr 2015 eingetreten ist. Die Steuerrekurskommission prüft lediglich, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Trifft dies zu, ist der Rekurs ohne inhaltliche Überprüfung abzuweisen. Ist der Nichteintretensentscheid jedoch zu Unrecht ergangen, ist der Rekurs gutzuheissen und die Akten sind zur materiellen Prüfung des Erlassgesuchs an die Steuerverwaltung zurückzusenden. Im vorliegenden Verfahren wird demnach nicht überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Steuern für das Steuerjahr 2015 erfüllt sind.