E. Am 17. August 2018 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Wie bereits die Erlassbehörde, macht die Steuerverwaltung geltend, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, nicht eingetreten werden könne. F. Am 21. August 2018 ist die Vernehmlassung der Steuerverwaltung der Rekurrentin zur Stellungnahme zugesandt worden. Sie hat sich in der Folge dazu nicht geäussert.