und wies andererseits darauf hin, dass die Steuern pro 2017 noch nicht rechtskräftig veranlagt worden seien (pag. 29). Daraufhin erklärte die Rekurrentin mit undatiertem Schreiben (Posteingang 12.7.2018, pag. 28), sie habe im Schreiben vom 4. Juli 2018 irrtümlich das Jahr 2017 genannt, ihr Gesuch betreffe in Wirklichkeit die Steuerjahre 2015 und 2016. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 trat die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2015 ein, mit der Begründung, dass das Gesuch nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht worden sei.