100 18 346 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 11.4.2019 RNA/CLE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 11. April 2019 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzel- richterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern und Gemeinde B.________, handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnen- strasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend Erlass der kantonalen Steuern 2015 (Nichteintreten) den Akten entnommen: A. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 ersuchte A.________ (Rekurrentin) bei der Steuerverwal- tung des Kantons Bern, Inkassostelle ________ (Erlassbehörde), um Erlass der kantonalen Steuern für die Jahre 2016 und 2017 (Akten Vorinstanz, pag. 35-31). Mit zwei separaten Schreiben vom 9. Juli 2018 informierte die Erlassbehörde die Rekurrentin einerseits darüber, dass die Behandlung des Erlassgesuchs pro 2016 einige Zeit in Anspruch nehmen werde (pag. 30) und wies andererseits darauf hin, dass die Steuern pro 2017 noch nicht rechtskräftig veranlagt worden seien (pag. 29). Daraufhin erklärte die Rekurrentin mit undatiertem Schreiben (Posteingang 12.7.2018, pag. 28), sie habe im Schreiben vom 4. Juli 2018 irrtümlich das Jahr 2017 genannt, ihr Gesuch betreffe in Wirklichkeit die Steuerjahre 2015 und 2016. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 trat die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2015 ein, mit der Begründung, dass das Gesuch nach Zu- stellung des Zahlungsbefehls eingereicht worden sei. C. Dagegen hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Juli 2018 Rekurs an die Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragt, das Erlass- gesuch sei "positiv zu bearbeiten" und führt aus, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Lage aus- serstande sei, die hohen Raten zu bezahlen. D. Im vorliegenden Rekursverfahren handelt die kantonale Steuerverwaltung gemäss Gene- ralvollmacht vom 25. Februar 2013 für die Gemeinde B.________. E. Am 17. August 2018 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses bean- tragt. Wie bereits die Erlassbehörde, macht die Steuerverwaltung geltend, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein- gereicht werden, nicht eingetreten werden könne. F. Am 21. August 2018 ist die Vernehmlassung der Steuerverwaltung der Rekurrentin zur Stellungnahme zugesandt worden. Sie hat sich in der Folge dazu nicht geäussert. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. -2- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Regierungsrats, der Steuerverwaltung und der Gemeinden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs angefochten werden (Art. 240 Abs. 1 und 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zustän- dig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da ein Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen ist, fällt der vorliegende Ent- scheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Angefochten ist die Verfügung vom 12. Juli 2017, mit der die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern für das Steuerjahr 2015 eingetreten ist. Die Steuer- rekurskommission prüft lediglich, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Trifft dies zu, ist der Rekurs ohne inhaltliche Überprüfung abzuweisen. Ist der Nichteintretensentscheid jedoch zu Unrecht ergangen, ist der Rekurs gutzuheissen und die Akten sind zur materiellen Prüfung des Erlassgesuchs an die Steuerverwaltung zurückzusenden. Im vorliegenden Verfahren wird demnach nicht überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Steuern für das Steuer- jahr 2015 erfüllt sind. Ebenso wenig ist das Erlassgesuch betreffend Steuerjahr 2016 Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Diesbezüglich ist (soweit bekannt) noch kein Entscheid der Erlassbehörde gefällt worden (vgl. Eingangsbestätigung vom 9.7.2018, pag. 30). 3. Gemäss Art. 240 Abs. 1 StG können rechtskräftig festgesetzte Steuern erlassen werden. Das Erlassverfahren wird nicht von Amtes wegen eingeleitet, sondern nur aufgrund eines schriftlichen Gesuchs der steuerpflichtigen Person (Art. 240 Abs. 2 StG). Das Steuergesetz sieht keine eigentliche Frist für das Einreichen eines Erlassgesuchs vor. Gemäss Art. 240c Abs. 2 StG wird indes auf Erlassgesuche nicht mehr eingetreten, wenn diese erst nach Zustel- lung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Erlassgesu- che als Verzögerungsmittel in laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren missbraucht werden (RKE 100 2010 442 vom 15.6.2015, E. 4, nicht publiziert; Botschaft des Bundesrats vom 23.10.2013 zum Steuererlassgesetz, BBl 2013 8448). -3- 3.1 Laut Angaben der Steuerverwaltung ist der Zahlungsbefehl für den noch ausstehenden Steuerbetrag pro 2015 am 3. Juli 2018 zugestellt worden (vgl. Bildschirmausdruck, pag. 23). Die Rekurrentin bringt nicht vor, dass sie den Zahlungsbefehl nicht oder zu einem anderen Zeit- punkt erhalten hätte. Demnach ist auf die Darstellung der Steuerverwaltung abzustellen. Das (offenbar irrtümlich) auf die Steuerjahre 2016 und 2017 bezogene Erlassgesuch ist mit dem 4. Juli 2018 datiert worden und am 6. Juli 2018 bei der Steuerverwaltung eingegangen (pag. 35). Bereits dieses Gesuch ist somit verspätet gestellt worden. Daher muss nicht erörtert werden, ob allenfalls erst die am 12. Juli 2018 bei der Erlassbehörde eingegangene Berichti- gung, wonach sich das Gesuch auf die Jahre 2015 und 2016 beziehe (pag. 28), für die Bestim- mung des Einreichungszeitpunkts massgebend sein könnte. Die Erlassbehörde ist somit zu Recht nicht auf das Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern pro 2015 eingetreten. 3.2 Die Steuerverwaltung erwähnt in ihrer Vernehmlassung, dass von der Rekurrentin keine Entschuldigungsgründe geltend gemacht worden seien, die gemäss Art. 161 Abs. 3 StG eine verpasste Frist ausnahmsweise wiederherzustellen vermögen. Art. 161 Abs. 3 StG bezieht sich auf die im Gesetz vorgesehenen oder durch Behörden angesetzten Fristen nach Art. 161 Abs. 1 und 2 StG. Die in Art. 240c Abs. 2 StG enthaltene Bestimmung, wonach nach Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht mehr auf ein Erlassgesuch eingetreten werden kann, stellt keine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StG dar. Dementsprechend können in Konstella- tionen wie der vorliegenden von vornherein keine Entschuldigungsgründe berücksichtigt werden (RKE 100 2015 540 vom 1.4.2016, E. 4.2, nicht publiziert). Das Verwaltungsgericht hat zudem unlängst bestätigt, dass die Bestimmung von Art. 240c Abs. 2 StG der Steuerbehörde keinen Spielraum lässt, um nach Zustellung eines Zahlungsbefehls im Einzelfall auf ein Erlassgesuch einzutreten (VGE 100 2016 296 vom 10.5.2017, E. 2.3). Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Ver- fahrenskosten werden auf einen Betrag von CHF 300.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). -4- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2015 wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 300.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Nanzer Leumann -5-