5. Vorliegend unterliegen die Rekurrenten mit ihrem Rechtsbegehren (E. 4.3) und die Rückweisung kann sich weiter zu ihren Ungunsten auswirken (E. 4. 4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig und haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]).