Da eine erstmalige Prüfung dieser offenen Punkte nicht zu den Aufgaben der Steuerrekurskommission als Rechtsmittelinstanz gehört, bleiben die Akten diesbezüglich zur Klärung und zur allfälligen Neufestsetzung der Steuerfaktoren sowie Festsetzung einer Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Dabei ist wie erwähnt nicht auszuschliessen, dass sich die Steuerfaktoren der Rekurrenten (insbesondere auf Grund einer allfälligen Schuldzinsenausscheidung im internationalen Verhältnis) weiter erhöhen.