4.4 Zurückzukommen bleibt auf den Umstand, dass der Rekurrent in der Steuerperiode 2014 offenbar eine Liegenschaft in den USA erworben hat (E. 3.3.4). Dabei ist für die Steuerrekurskommission unklar, ob die Rekurrenten diese Liegenschaft direkt als Eigentümer (zumal in der Steuererklärung 2014 keine ausländische Liegenschaft aufgeführt ist, vgl. pag. 39) halten und wenn ja, zu welchem Wert diese Liegenschaft (satzbestimmend) in die Veranlagung einzubeziehen wäre. Denkbar bleibt schliesslich auch, dass noch eine Schuldzinsausscheidung im