Nachdem die Rekurrenten davon bisher keinen Gebrauch machten, ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung die Barauszahlung schliesslich effektiv zusammen mit dem übrigen Einkommen in der Steuerperiode 2014 besteuert hat (E. 3 und E. 4.2.3). Der Rekurs und die Beschwerde pro 2014 sind demnach hinsichtlich der vorgenommenen Aufrechnung der Barauszahlung abzuweisen.