Prüfung der gesetzlichen Barauszahlungsvoraussetzungen liegt. Dementsprechend kann den Vorbringen der Rekurrenten nicht gefolgt werden, dass die Barauszahlung in der Steuerperiode 2013 fällig geworden wäre. Vielmehr ist der Steuerverwaltung im Ergebnis zuzustimmen, dass die Barauszahlung steuerrechtlich in der Steuerperiode 2014 und spätestens im Zuge der effektiven Auszahlung am 17. März 2014 realisiert worden ist. Demnach ist die fragliche Barauszahlung in der Steuerperiode 2014 zu versteuern (E. 4.2).