- 17 - mit weiteren Hinweisen). Die Barauszahlung darf von der ausrichtenden Institution nur auf Grund des Auszahlungsbegehrens und nach erfolgter Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit, allfällige Zustimmung des Ehegatten) erbracht werden (vgl. Geiser/Senti in: Kommentar zum BVG und FZG, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, 2010, N. 42 zu Art. 5