4.2.2 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass der Rekurrent das Auszahlungsbegehren erst nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung gestellt hat. Den Angaben des Rekurrenten zufolge war er ab April 2013 arbeitslos und beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Langenthal gemeldet (Rekurs und Beschwerde vom 29.6.2018, S. 3). Folglich ist er damals aus seiner ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung ausgetreten und sein Vorsorgeguthaben wurde (gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 FZG) auf die Freizügigkeitsstiftung der N.________ übertragen. Gegenüber der Freizügigkeitsstiftung der N.________ musste die Barauszahlung vom Rekurrenten somit erneut verlangt werden (Art.