Im Normalfall sei daher – wie bei Kapitalauszahlungen im Vorsorgefall Alter – bei gegebenen Barauszahlungsvoraussetzungen auf die Fälligkeit (sprich den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung) zur Bestimmung des Realisationszeitpunkts abzustellen, und nicht auf die tatsächliche Auszahlung. Allerdings hatte das Bundesgericht dabei zusätzlich erwogen, dass es sich dort anders verhalten mag, wo das Auszahlungsbegehren nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung gestellt wird, sowie in Fällen, wo die versicherte Person die Schweiz definitiv verlässt (vgl. zum Ganzen: BGer 2C.245/2009 vom 20.10.2009, E. 4.3).