Schliesslich sei davon auszugehen, dass gerade bei Barauszahlungsfällen das Auszahlungsbegehren in der Regel frühzeitig gestellt werde, da die versicherte Person bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit wohl möglichst bald über das zusätzliche Eigenkapital verfügen wolle. Im Normalfall sei daher – wie bei Kapitalauszahlungen im Vorsorgefall Alter – bei gegebenen Barauszahlungsvoraussetzungen auf die Fälligkeit (sprich den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung) zur Bestimmung des Realisationszeitpunkts abzustellen, und nicht auf die tatsächliche Auszahlung.